Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. D. C.________ und A.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung an den Privatkläger E.________; 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. E. I. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: