2. schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, begangen in der Zeit zwischen 20. Dezember 2014 und 21. Dezember 2014 in Bern und verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag (Art. 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG). B. I. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil von F.________;