1. freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, angeblich begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil von E.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.