24. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Des Weiteren wurden die Beschuldigten erkennungsdienstlich behandelt. Der für die Führung von AFIS zuständige Dienst löscht die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Art. 2 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3), die von einer bestimmten Person erfasst worden sind, fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug bzw. fünf Jahre nach der Zahlung einer Busse oder einer Geldstrafe (Art. 17 Abs. 1 lit. e bzw. lit.