O., N. 10 zu Art. 239 StPO; vgl. dazu auch BGE 135 I 63 E. 4.4 noch zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich). Die für die Beschuldigten durch Dritte geleisteten Sicherheitsleistungen von je EUR 8‘000.00 werden freigegeben (Art. 239). Summen im Gegenwert von EUR 8‘000.00 sind zu überweisen an I.________, J._____strasse __, D–12057 Berlin und an G.________, H._____strasse __, D-47055 Duisburg.