22. Sicherheitsleistungen Für beide Beschuldigte wurde eine Sicherheit in der Höhe von EUR 8‘000.00 geleistet, worauf sie aus der Untersuchungshaft entlassen wurden (vgl. pag. 83 f.; pag. 89 ff.). In den Akten befinden sich Belege (pag. 465; pag. 468 ff.) und Aussagen (pag. 132; pag. 150), wonach die Sicherheiten von Dritten bezahlt wurden. Unter diesen Umständen bleibt für die Verwendung zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die den Beschuldigten auferlegt wurden, kein Raum (e contrario Art. 239 Abs. 2 StPO; HÄRRI, Basler Kommentar, a.a.O., N. 10 zu Art.