Der verbleibende Aufwand von 25 Stunden erachtet die Kammer den vorliegenden Verhältnissen, vor allem der Bedeutung und Komplexität der Sache, als angemessen. Im Übrigen wird die Entschädigung sowie das volle Honorar wie beantragt festgesetzt (vgl. Tabelle unter Bst. E Ziff. I.4 des Urteilsdispositivs). Auch für C.________ besteht im Umfang von 1/5 eine Rück- und Nachzahlungspflicht.