im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 30 Stunden geltend (pag. 842 ff.). Auch hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufwand im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung aufgrund der kürzeren Dauer deutlich tiefer als die dafür angenommenen 5 Stunden ausfiel.