Folglich hat er dem Kanton Bern 1/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 965.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 285.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt D.________ machte seinerseits für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 30 Stunden geltend (pag.