Da die Berufungsverhandlung deutlich kürzer dauerte, als die angenommenen 5 Stunden, die der Kostennote zugrunde liegen, ist der Aufwand um 3 Stunden zu kürzen. Im Übrigen wird die Entschädigung sowie das volle Honorar wie beantragt festgesetzt (vgl. Tabelle unter Bst. E Ziff. I.2 des Urteilsdispositivs). Da A.________ im Umfang von 1/5 zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, trifft ihn auch insoweit eine Rück- und Nachzahlungspflicht. Folglich hat er dem Kanton Bern 1/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 965.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___