38 21.2 Mit Kostennote vom 3. November 2017 machte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 25 Stunden sowie Auslagen von CHF 70.20 (ohne MwSt) geltend (pag. 838 f.). Die Kammer hält den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als geboten und der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen. Da die Berufungsverhandlung deutlich kürzer dauerte, als die angenommenen 5 Stunden, die der Kostennote zugrunde liegen, ist der Aufwand um 3 Stunden zu kürzen.