Da den Beschuldigten aber die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Gebühren) nurmehr im Umfang von 2/3 auferlegt werden, trifft sie gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO auch nur in diesem Umfang eine Rückzahlungs- und Nachzahlungspflicht. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 10‘137.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘115.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).