21. Amtliche Entschädigungen 21.1 Die vorinstanzlich bestimmte und festgesetzte amtliche Entschädigung blieb unangefochten und ist grundsätzlich so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Da den Beschuldigten aber die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Gebühren) nurmehr im Umfang von 2/3 auferlegt werden, trifft sie gestützt auf Art.