Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die von den Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft nicht als ungerechtfertigt. Überdies kann sie auch an die ausgesprochenen Geldstrafen angerechnet werden (vgl. Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO). Wie erwähnt, werden die Beschuldigten für den schwerwiegensten Anklagepunkt schuldig gesprochen. Auch hierfür wäre ihre persönliche Anwesenheit gleichermassen notwendig gewesen, weshalb der Teilfreispruch nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten führt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Art. 135 StPO (vgl. E. 21 unten).