Unter diesen Umständen geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigten zu 4/5 obsiegen. In diesem Umfang, ausmachend je CHF 4‘000.00, sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern zur Zahlung aufzuerlegen. Die Beschuldigten haben die auf ihr Unterliegen entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5), ausmachend je CHF 1‘000.00, zu tragen.