37 zung freigesprochen werden. Darüber hinaus fällt das oberinstanzliche Urteil auch hinsichtlich des Vorfalls in der Aarbergergasse deutlich günstiger für die Beschuldigten aus. Sie werden oberinstanzlich eines weniger schwerwiegenden Delikts – einem Vergehen und nicht einem Verbrechen – schuldig gesprochen und daher auch zu einer markant tieferen Strafe verurteilt. Unter diesen Umständen geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigten zu 4/5 obsiegen.