Für die Freisprüche werden anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten, ausmachend je CHF 3‘660.55 (Gebühren CHF 3‘153.35, Auslagen CHF 507.20), ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt. 19.2 Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) für jeden der Beschuldigten auf CHF 5‘000.00 bestimmt (vgl. Art. 5 VKD). Darin enthalten sind auch die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung. Gemäss Art.