Die meisten Auslagen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts entfallen auf den ersten Vorfall in der Aarbergergasse bzw. wären genauso angefallen, wenn nur dieser Vorfall zur Beurteilung gelangt wäre. Einzig das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung von F.________ (pro Beschuldigter ein Anteil von CHF 490.70) sowie dessen Zeugengelder (pro Beschuldigter ein Anteil von CHF 16.50) sind dem Vorfall auf dem Waisenhausplatz zuzuordnen und vom Kanton zu tragen. Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Auslagen betragen somit für A.________ CHF 2‘896.85 und für C.________