Dies zeigt sich unter anderem an der Anzahl und Schwere der in der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte, dem grösseren Umfang und Komplexität der dortigen Umschreibung sowie der Anzahl an Personen, welche dazu einvernommen werden mussten. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, die Gebühren im Umfang von 2/3 auf den Schuldspruch und von 1/3 auf den Freispruch auszuscheiden. Von der für beide Beschuldigte je auf CHF 9‘460.00 festgesetzten Gebühr entfallen mithin je CHF 6‘306.65 auf die mit Schuldsprüchen und je CHF 3‘153.35 auf die mit Freisprüchen endenden Anklagepunkte.