Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO). Zunächst kann, was die Festsetzung der Gebühren und die Zuordnung bzw. Aufteilung der Auslagen betrifft, auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 732 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und auf die Hilfsberechnung der Vorinstanz in den Akten (pag. 655) verwiesen werden.