Diesem Selbstverschulden ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR durch eine leichte Ermässigung der Ersatzpflicht der beiden Beschuldigten Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2016 E. 3). Unter Berücksichtigung des Vorgesagten, insbesondere der erwähnten Tatumstände, des Selbstverschuldens und der eingetretenen Tatfolgen, sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle erachtet die Kammer die vorinstanzlich auf CHF 3‘000.00 festgesetzte Genugtuungssumme noch als angemessen. 18.3 Die beiden Beschuldigten haben dem Privatkläger daher gestützt auf Art. 47 i.V.m. Art.