Durch die Teilnahme am Raufhandel haben beide Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft eine hohe Gefahr für eine solche Verletzung geschaffen, die sich dann auch realisierte; sie haften daher beide zivilrechtlich gegenüber dem Geschädigten gestützt auf Art. 50 OR (vgl. BGE 104 II 184 E. 2). Zu berücksichtigen ist aber, dass sich der Privatkläger selbst am Raufhandel beteiligte, wobei er von keinem der Beteiligten erheblicher Tätlichkeiten bezichtigt wurde; entspreched dürfte sein Tatbeitrag eher untergeordneter Art gewesen sein. Diesem Selbstverschulden ist gestützt auf Art.