35 Mit dem beim Privatkläger eingetretenen Verletzungserfolg (im Ausmass einer einfachen Körperverletzung) und den damit für ihn einhergehenden Nachteilen führte die Schlägerei im Ergebnis zu den Folgen, die zu erwarten waren und mit denen die Beschuldigten auch rechnen mussten (vgl. BREHM, Berner Kommentar, a.a.O., N. 11 zu Art. 50 OR). Durch die Teilnahme am Raufhandel haben beide Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft eine hohe Gefahr für eine solche Verletzung geschaffen, die sich dann auch realisierte;