Vorliegend haben sich beide Beschuldigte aktiv am Raufhandel beteiligt, welcher für den Privatkläger diverse, teils erhebliche und auch schmerzhafte Verletzungen sowie einen mehrtägigen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt hat (vgl. das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung auf pag. 315 ff. sowie die fotografische Dokumentation der der Gesichtsverletzungen auf pag. 255 ff.). Die Widerrechtlichkeit der Handlungen der Beschuldigten ergibt sich nebst dem Verstoss gegen Art. 133 StGB schon daraus, dass mit der körperlichen Unversehrtheit des Privatklägers ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt wurde.