Der Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schützt nebst dessen Hauptzweck, dem öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, auch die Individualinteressen der Opfer von solchen Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Grundsätzlich kann damit bei einem Raufhandel dem Opfer auch eine Genugtuung zugesprochen werden. Vorliegend haben sich beide Beschuldigte aktiv am Raufhandel beteiligt, welcher für den Privatkläger diverse, teils erhebliche und auch schmerzhafte Verletzungen sowie einen mehrtägigen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt hat (vgl. das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung auf pag.