So haften bei einer Rauferei, bei welcher das Opfer von Messerstichen verletzt wird, grundsätzlich auch diejenigen Beteiligten, die nachweisen können, dass sie kein Messer besessen haben; es sei denn, dass nicht damit gerechnet werden musste, dass der Schaden im konkreten Umfang überhaupt eintreten könnte. Die Beteiligung eines Einzelnen äussert sich hier in der moralischen Unterstützung des andern und im Bewusstsein, gemeinsam ein Ergebnis anzustreben. Es genügt auch die gemeinsame Fahrlässigkeit (BREHM, Berner Kommentar, a.a.O., N. 10a ff.