Weiter genügt, dass ein Verhalten (auch durch Unterlassung) das schädigende Ereignis mitverursacht hat. Ferner sieht das Gesetz Solidarhaftung für alle Täter vor, ohne nach Intensität der Mitwirkung zu differenzieren (BREHM, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2006, N. 12 f., N. 16 und N. 22 zu Art. 50 OR). So haften bei einer Rauferei, bei welcher das Opfer von Messerstichen verletzt wird, grundsätzlich auch diejenigen Beteiligten, die nachweisen können, dass sie kein Messer besessen haben;