730 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf vorab verwiesen werden kann. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, haften sie gemäss Art. 50 Abs. 1 OR dem Geschädigten solidarisch. Der gemeinsamen schuldhaften Handlung muss keine Absprache vorausgegangen sein. Ein konkludentes Verhalten kann aus der einfachen und spontanen Teilnahme entstehen. Weiter genügt, dass ein Verhalten (auch durch Unterlassung) das schädigende Ereignis mitverursacht hat.