34 18.1 Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für eine Genugtuung gestützt auf diese Bestimmung zutreffend dargelegt (pag. 730 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf vorab verwiesen werden kann.