Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, welche der Vorinstanz nicht bekannt sein konnte, weshalb gestützt auf Satz 2 von Art. 391 Abs. 2 StPO eine – bezüglich der Anzahl Tagessätze der Geldstrafe – strengere Bestrafung zulässig ist (vgl. BGE 142 IV 89 E. 2.3). Die Geldstrafe für A.________ beträgt daher 72 Tagessätze zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 3‘600.00. Auf die Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 51 StGB die Untersuchungshaft von 3 Tagen (vom 21. Dezember 2014 bis zum 23. Dezember 2014, pag. 3 ff.) im Umfang von 3 Tagessätzen anzurechnen.