17. Konkrete Strafe Von der Vorinstanz wurde A.________ nebst der bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu einer Verbindungs-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, verurteilt. Die im Rahmen der Täterkomponenten vorgenommene Erhöhung der Geldstrafe von 60 auf 72 Tagessätze ist auf die während laufendem Verfahren erfolgte Verurteilung wegen Körperverletzung vom 7. Februar 2017 zurückzuführen. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, welche der Vorinstanz nicht bekannt sein konnte, weshalb gestützt auf Satz 2 von Art.