Es gilt ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht, zumal er noch während dem laufenden Verfahren, wenn auch nicht einschlägig, straffällig geworden ist. In der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Geldstrafe, ausmachend CHF 360.00 (12 Tagessätze zu je 33 CHF 30.00), ist eine Verbindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt (vgl. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB).