So ist auch nicht davon auszugehen, dass dem vorliegenden Strafverfahren und einer bedingten Geldstrafe, allenfalls verbunden mit einer Busse, genügend präventive Wirkung zukommen würde, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr ist nach dem Gesagten von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Die Kammer erachtet es als notwendig, eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen. Was C.________ anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vorliegen. Entsprechend ist der Vollzug der 60 Tagessätze Geldstrafe aufzuschieben.