Während dem dadurch geweckten Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung möglicherweise noch mit einer Verbindungsbusse hätte begegnet werden können, hat er mit seiner Straffälligkeit – notabende einer Körperverletzung – während des in der Schweiz laufenden Strafverfahrens abermals gezeigt, dass ihn Strafen und Strafverfahren nicht so leicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. So ist auch nicht davon auszugehen, dass dem vorliegenden Strafverfahren und einer bedingten Geldstrafe, allenfalls verbunden mit einer Busse, genügend präventive Wirkung zukommen würde, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.