Trotz dreimaliger Verurteilung zu einer Geldstrafe in Deutschland in den Jahren 2011, 2012 und 2013 liess er sich nicht vom vorliegenden Raufhandel abhalten. Während dem dadurch geweckten Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung möglicherweise noch mit einer Verbindungsbusse hätte begegnet werden können, hat er mit seiner Straffälligkeit – notabende einer Körperverletzung – während des in der Schweiz laufenden Strafverfahrens abermals gezeigt, dass ihn Strafen und Strafverfahren nicht so leicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten.