42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Bei A.________ fallen zunächst die Vorstrafen prognostisch negativ ins Gewicht. Trotz dreimaliger Verurteilung zu einer Geldstrafe in Deutschland in den Jahren 2011, 2012 und 2013 liess er sich nicht vom vorliegenden Raufhandel abhalten.