Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., N. 61 zu Art. 42 StGB mit Hinweisen). Auch zu berücksichtigen ist bei der Erstellung einer Prognose das Verhalten des Verurteilten während und nach der Tat, insbesondere auch während des Strafverfahrens (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., N. 76 ff. zu Art. 42 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art.