BGE 134 IV 97 E. 7.3). Das Vorleben und der Charakter des Täters werden im Gesetz nicht mehr ausdrücklich genannt, sind aber nach wie vor im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung entscheidend (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., N. 60 und N. 69 zu Art. 42 StGB mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens des Beschuldigten steht die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund. Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.