ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 2‘200.00 (pag. 620). Obwohl er sich weigerte, entsprechende Angaben zu machen (pag. 132), ist aus den Akten ersichtlich, dass er ein Kind hat, weshalb ihm ein Kinderabzug von 15 % zu gewähren ist. C.________ gab ein Monatseinkommen von CHF 1‘200.00 an (pag. 619). Ausgehend von einem Euro-Wechselkurs von CHF 1.15 und unter Gewährung eines Pauschalabzuges von je 25 % erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 50.00 (A.________) bzw. CHF 30.00 (C.________) als angemessen.