Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nötig machen würden. Beide Beschuldigte sind daher zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Seinen eigenen Angaben zufolge erzielt A.________ ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 2‘200.00 (pag.