_ kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 728, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Der oberinstanzlich eingeholten Auszug aus dem deutschen Bundeszentralregister ist zwar anders als derjenige, welcher der Vorinstanz vorgelegen hat, nicht mehr blank. Der mittlerweile ergangene Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann allerdings nicht als einschlägig bezeichnet werden und vermag an den insgesamt noch neutral ausfallenden Täterkomponenten nichts zu ändern. Es bleibt damit beim auf 60 Strafeinheiten festgesetzten Strafmass.