31 und damit wegen eines Delikts gegen Leib und Leben vor (Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 9. Juni 2011, pag. 826). Nebst diesen Vorstrafen, die sich nur wenig auswirken, fällt deutlich erschwerend ins Gewicht, dass A.________ während des laufenden Strafverfahrens weiter delinquierte. Am 18. Oktober 2015, d.h. kurz vor dem ersten Teil der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, beging er eine Körperverletzung, wofür er am 7. Februar 2017 vom Amtsgericht Tiergarten rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde (pag.