14. Täterkomponenten 14.1 A.________ Zunächst kann für die Täterkomponenten auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 728, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Präzisierend ist aber festzuhalten, dass A.________ gemäss der Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister mehrfach vorbestraft ist. Auch wenn die Vorstrafen zumindest teilweise nicht als einschlägig bezeichnet werden können, lag zum Zeitpunkt des Raufhandels ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung