Insbesondere waren sie nicht in einem Ausmass alkoholisiert, dass sich ihr Verschulden vermindern würde. Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten leicht erschwerend ins Gewicht. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Hierfür ist eine Strafe im Bereich von 60 Strafeinheiten angemessen. Dieses Strafmass erweist sich, wenn auch etwas höher, noch im Rahmen der als Anhaltspunkt dienenden Referenzstrafen in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 43).