Subjektive Tatschwere (subjektives Tatsverschulden) Die Beschuldigten beteiligten sich wissentlich und willentlich, mit direktem Vorsatz, am Raufhandel. Die Beteiligten liessen einen Streit bezüglich Zigaretten zu einer tätlichen Auseinandersetzung ausarten und handelten damit aus nichtigen Beweggründen. Die Beteiligung an der tätlichen Eskalation aufgrund eines derart belanglosen Anlasses wäre für die Beschuldigten auch ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insbesondere waren sie nicht in einem Ausmass alkoholisiert, dass sich ihr Verschulden vermindern würde.