Die Beschuldigten haben den Raufhandel nicht selbst ausgelöst. Aufgrund der Beschreibungen der nicht beteiligten Zeugen ist aber von einer vergleichsweise aggressiven Schlägerei auszugehen, was auch durch das Nachtatverhalten der Beschuldigten, insbesondere dem Verfolgen des Privatklägers auf den Waisenhausplatz, hervorgeht. Insgesamt liegt die objektive Tatschwere aber noch im leichten Bereich. 13.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatsverschulden) Die Beschuldigten beteiligten sich wissentlich und willentlich, mit direktem Vorsatz, am Raufhandel.