Da nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Zusatzstrafe nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden kann (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1), kommt vorliegend Art. 49 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung und sind für den vorliegenden Raufhandel eigenständige Strafen auszusprechen. Raufhandel wird gemäss Art. 133 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe betraft.