Aus der oberinstanzlich eingeholten Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister ist ersichtlich, dass A.________ am 7. Februar 2017 in Deutschland wegen einer am 18. Oktober 2015 begangenen Körperverletzung verurteilt wurde (pag. 828). Auch der entsprechenden Auskunft über C.________ ist ein neuer Schuldspruch aus Deutschland, vom 4. Mai 2017, zu entnehmen (pag. 824). Da nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Zusatzstrafe nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden kann (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1), kommt vorliegend Art.