12. Allgemeines und Strafrahmen Es kann vorab auf die korrekten allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 723 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beide Beschuldigte haben sich des Raufhandels schuldig gemacht. Unterschiedliche Tatbeiträge oder Hinweise auf eine abweichende subjektive Tatschwere haben sich im Beweisverfahren nicht ergeben. Es rechtfertigt sich deshalb, die tatbezogene Strafe für beide Beschuldigte gemeinsam festzulegen. Aus der oberinstanzlich eingeholten Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister ist ersichtlich, dass A._____