In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass der jeweils andere Beschuldigte die Tat vornahm. Ebenfalls nicht nachweisen liess sich eine mittäterschaftliche Begehung der Tat. Eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhaltes wurde weder vorbehalten, noch ist ersichtlich, welchen Tatbestand der angeklagte Sachverhalt erfüllen könnte. Die Beschuldigten sind folglich von der Anschuldigung der einfachen Körpververletzung zum Nachteil von F.________ freizusprechen. IV. Strafzumessung